ASR 35/1-4 - Arbeitsstätten-RL 35/1-4

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Abschnitt 3 ASR 35/1-4 - Beschaffenheit der Waschräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Fußböden und Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m und im Bereich von Duschen bis zu einer Höhe von 2,0 m müssen aus einem Material bestehen (z.B. keramische Fliesen), das zu Reinigungszwecken abgespritzt werden kann. Der Fußbodenbelag muss auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein.

Zur Vermeidung von Pilzerkrankungen dürfen Holzroste in Waschräumen nicht verwendet werden.

3.2 Bei der Bemessung und Aufteilung der Waschräume sind die in Nummer 8 dargestellten Bilder (nach DIN 18 228 Blatt 3, Januar 1971) zu Grunde zu legen. Dabei sind die angegebenen Maße erforderlichenfalls so zu erweitern, dass vor jeder Waschgelegenheit eine freie Bodenfläche von 0,70 m x 0,70 m vorhanden ist (s. § 35 Abs. 3 ArbStättV).

3.3 Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.

3.4 Auf je rund 30 qm zu reinigende Grundfläche muss ein Fußbodenablauf vorhanden sein.

3.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen den Anforderungen nach DIN VDE 0100 T 701 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Netzspannungen bis 1000 V; Räume mit Badewanne und Dusche", Ausgabe Mai 1984, entsprechen.