ASR 35/1-4 - Arbeitsstätten-RL 35/1-4

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Abschnitt 2 ASR 35/1-4 - Lage der Waschräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Wasch- und Umkleideräume müssen einen unmittelbaren Zugang zueinander haben, aber räumlich voneinander getrennt sein (s. § 36 ArbStättV).

Sind bei Schwarz-Weiß-Anlagen (s. ASR 34/1 - 5 Nr. 3) der Anlagenteil für Straßenkleidung (Weiß) und der Anlagenteil für die Arbeitskleidung (Schwarz) räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der Schwarz-Weiß-Anlage durch Waschräume zu verbinden. Sind die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, müssen die Waschräume in dieser Weise angeordnet sein.