ASR 34/1-5 - Arbeitsstätten-RL 34/1-5

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Abschnitt 8 ASR 34/1-5 - Reinigung und Trocknung der Arbeitskleidung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

8.1 Wenn die Reinigung stark verschmutzter Arbeitskleidung nicht vom Arbeitgeber veranlasst wird, müssen - möglichst in einem gesonderten Raum - Waschbehälter mit fließendem warmen und kalten Wasser und Waschmittel vorhanden sein.

8.2 Soweit eine Trocknung nasser oder feuchter Arbeitskleidung bei der üblichen Aufbewahrung bis zum nächsten Arbeitsbeginn nicht gewährleistet ist, muss die Arbeitskleidung möglichst in einem besonderen Raum getrocknet werden können. Die Trockeneinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass die Kleidung bis zum nächsten Arbeitsbeginn getrocknet ist.