ASR 34/1-5 - Arbeitsstätten-RL 34/1-5

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Abschnitt 2 ASR 34/1-5 - Lage der Umkleideräume bei Hitzearbeitsplätzen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Umkleideräume für Arbeitnehmer, die an Hitzearbeitsplätzen beschäftigt sind, sollen an die Arbeitsräume angrenzen, soweit nicht auf andere Weise (z.B. beheizte Verkehrswege) sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmer keiner Erkältungsgefahr ausgesetzt sind. Die Entfernung zwischen einem Umkleideraum und Hitzearbeitsplätzen soll nach Möglichkeit 100 m oder eine Geschosshöhe nicht überschreiten.