ASR 31 - Arbeitsstätten-RL 31

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Abschnitt 2 ASR 31 - Beschaffenheit der Liegeräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2. Beschaffenheit der Liegeräume

2.1 In Arbeitsstätten, in denen nach Nr. 1.1 eine Liege erforderlich ist, genügt es, wenn im Bedarfsfall eine geeignete Liegemöglichkeit in einem Raum zur Verfügung steht, der die Anforderungen des Bauordnungsrechtes an Aufenthaltsräume erfüllt. Nr. 2.7 bleibt unberührt.

2.2 In Arbeitsstätten, in denen nach Nr. 1.1 zwei oder drei Liegen erforderlich sind, muss mindestens ein Liegeraum vorhanden sein. Der Liegeraum kann für andere Zwecke benutzt werden, solange sich im Raum keine Arbeitnehmerinnen zum Ausruhen aufhalten.

2.3 Solange sich in den Räumen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 Arbeitnehmerinnen zum Ausruhen aufhalten, dürfen die Räume nicht von Unbefugten betreten werden.

2.4 In Arbeitsstätten, in denen nachNr. 1.1 vier und mehr Liegen erforderlich sind, muss mindestens ein besonderer Liegeraum vorhanden sein, der für andere Zwecke nicht benutzt werden darf.

2.5 Für jede Liege muss ein Mindestluftraum von 10 cbm vorhanden sein.

2.6 Liegeräume müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein, s. auch ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen", Ausgabe April 1976 (ArbSch. 4/1976 S. 130).

2.7 Sanitätsräume, die auf Grund von § 38 Arbeitsstättenverordnung einzurichten sind, dürfen nicht als Liegeräume benutzt werden.

Hinweis:

Spezielle Regelungen über Liegeräume sind in der Arbeitsstättenverordnung enthalten in:

§ 6 Abs. 3(Raumtemperaturen)
§ 7 Abs. 1(Beleuchtung)
§ 15 Abs. 2(Schutz gegen Lärm)
§ 16 Abs. 1(Schutz vor mechanischen Schwingungen)
§ 32(Nichtraucherschutz).