Abschnitt 1 ASR 31 - Zahl und Beschaffenheit der Liegen (1)
Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.
1.1 Die folgende Zahl von Liegen ist mindestens zur Verfügung zu stellen:
Zahl der in der Regel gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen | Zahl der Liegen |
---|---|
bis 20 | 1 |
bis 50 | 2 |
bis 100 | 3 |
bis 300 | 4 |
bis 500 | 5 |
bis 750 | 6 |
bis 1.000 | 7 |
mehr als 1.000 | 8 |
1.2 Die Liegen müssen mindestens 0,70 m breit und 1,90 m lang sein. Die Höhe der Liegen soll der Sitzhöhe entsprechend 0,45 bis 0,50 m betragen. Die gesamte Liegefläche muss gepolstert und mit einem sauberen, wasch- oder wegwerfbaren Belag bedeckt sein. Es muss möglich sein, Kopf und Füße auf der Liege erhöht zu lagern, z.B. durch Unterlagen. Dies gilt nicht, für Liegemöglichkeiten nach Nr. 2.1.