ASR 29/1-4 - Arbeitsstätten-RL 29/1-4

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Abschnitt 4 ASR 29/1-4 - Beschaffenheit (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

In Pausenräumen muss für die Arbeitnehmer, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, jeweils mindestens 1 qm Grundfläche zur Verfügung stehen, einschl. der in § 29 Abs. 4 ArbStättV vorgeschriebenen Einrichtungsgegenstände.

Bei Pausenräumen, die bis zu 50 Arbeitnehmer gleichzeitig aufnehmen sollen, ist es zweckmäßig, die auf Grund der Zahl der Arbeitnehmer errechnete Grundfläche für ausreichende Verkehrswege um 10 % zu vergrößern.