ASR 20 - Arbeitsstätten-RL 20

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Abschnitt 7 ASR 20 - Ruhebühnen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

7.1 Bei Steigleitern oder Steigeisengängen mit mehr als 80 Grad Neigung zur Erdoberfläche müssen in Abständen von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein.

7.2 Im Bereich von Ruhebühnen müssen Steigleitern und Steigeisengänge ungehindert begehbar sein.

7.3 Ruhebühnen müssen ausreichend dimensioniert sein. Die Maße sind z.B. ausreichend, wenn sie

  • bei Steigleitern und Steigeisengängen mit Steigschutzeinrichtungen mindestens 400 mm breit und 300 mm lang sind oder aus zwei klappbaren Trittflächen von mindestens 130 mm Breite und 300 mm Länge bei einem Achsabstand der Trittflächen von 250 (+/- 20) mm bestehen
  • bei Steigleitern und Steigeisengängen mit Rückenschutz mindestens die Grundfläche des Rückenschutzes aufweisen.

Die Standsicherheit ist ausreichend, wenn z.B. die Anforderungen der DIN 18799 "Steigleitern an baulichen Anlagen" (siehe Ziffer 3.3) erfüllt sind.