ASR 20 - Arbeitsstätten-RL 20

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Abschnitt 6 ASR 20 - Sicherung gegen Absturz von Personen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

6.1 Steigeisengänge und Steigleitern müssen an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben, die sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, z.B. Haltestange oder -griff.
Siehe Bilder 4, 5 und 7

Bei Steigeisengängen ist die Haltevorrichtung an der Austrittsstelle mindestens 1.000 mm über diese hinauszuführen.

Bei Steigleitern ist die Haltevorrichtung an der Austrittsstelle bis 1.100 mm über diese hinauszuführen.

Bei Steigleitern mit Rückenschutz ist dieser mindestens 100 mm unter die Oberkante der Haltevorrichtung mitzuführen.
Siehe Bild 7.

6.2 Steigeisengänge und Steigleitern mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen, soweit es betrieblich möglich ist, Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen haben(4).

Als solche Einrichtungen gelten z.B.:

  • Einrichtungen für den Einsatz zwangsläufig zur Wirkung kommender Sicherheitsgeschirre;
  • ein durchgehender Rückenschutz, beginnend in höchstens 3,00 m Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten;
  • Bauteile oder Streben, die einen waagerechten Abstand von höchstens 700 mm von der Vorderkante der Steigeisen haben und auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen.

6.3 An Steigeisengängen und Steigleitern darf, abweichend von Abschnitt 6.2, bei besonderen betrieblichen Verhältnissen kein Rückenschutz als Absturzsicherung eingebaut sein. Dies gilt z.B. für Steigeisengänge und Steigleitern:

  • die auch bei der Rettung von Personen begangen werden müssen,
  • in umschlossenen und in engen Räumen, wie z.B. im Innern von Silos oder in Schächten,
  • an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanlagen; hierzu gehören jedoch nicht Antennentragwerke,
  • der Ortsentwässerungsanlagen (5).

6.4 Steigeisengänge und Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen (siehe z.B. DIN EN 353 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz" Teil 1: "Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung" und Teil 2: "Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung", Ausgabe Dezember 1992).
Siehe Bild 9.

siehe § 20 ArbStättV

siehe § 5 Abs. 9 und 10 UVV "Abwassertechnische Anlagen" (GUV 7.4) sowie Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1 UVV "Silos" (VBG 112) und Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 4 UVV "Leitern und Tritte"