ASR 20 - Arbeitsstätten-RL 20

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Abschnitt 4 ASR 20 - Beschaffenheit (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Werkstoffe

4.1.1 Steigeisen und Steigleitern müssen aus dauerhaften Werkstoffen, die den jeweiligen Betriebsverhältnissen gerecht werden, hergestellt sein, z.B. Stahl, Leichtmetall.

4.1.2 Steigeisen und Steigleitern müssen gegen Korrosion geschützt sein. Die Auswahl geeigneter Werkstoffe, Korrosionsschutzstoffe und -verfahren richtet sich nach der mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchung der einzelnen Bauteile.

Bei Steigeisen und Steigleitern in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 1 (z.B. Einsteigschächte von umschlossenen Abwasserkanälen) sind die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" ZH 1/10, heranzuziehen.

4.2 Ausführung

4.2.1 Steigeisen und Steigleitern müssen trittsicher sein, wobei der Begriff "trittsicher" sowohl die ausreichende Festigkeit als auch das sichere Begehen umfasst. Hierzu gehört auch die Rutschhemmung unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse.

Steigeisen und Steigleitersprossen sind z.B. trittsicher, wenn die Auftrittsfläche eine Tiefe von mindestens 20mm oder bei Verwendung von Rundprofilen der Durchmesser mindestens 25 mm beträgt. Bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, beispielsweise bei Vorhandensein von Öl oder Fett, sind zusätzliche Maßnahmen gegen Abgleiten erforderlich, z.B. Profilierung der Auftrittsfläche oder geeignete Umhüllung.
Siehe Bilder 1 und 3

4.2.2 Die Auftrittsbreite von Steigeisen und Steigleitersprossen ist ausreichend zu bemessen.

Als ausreichend gilt z.B., wenn die Auftrittsbreite von

  • einläufigen Steigeisen mindestens 300 mm und zweiläufigen Steigeisengängen mindestens 150 mm,
  • Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen mindestens 350 mm,
  • Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen mit fester Führung der Steigschutzeinrichtung mindestens 150 mm, oder
  • Sprossen bei Steigleitern mit Mittelholm mindestens 150 mm beträgt.

Siehe Bilder 1, 3, 6 und 8

4.2.3 Steigeisen und Steigleitersprossen mit Mittelholm müssen gegen seitliches Abrutschen des Fußes gesichert sein. Dies wird z.B. erreicht durch eine beidseitige Seitenbegrenzung, deren Höhe mindestens 20 mm, gemessen ab Oberkante Trittfläche, beträgt, Abweichend davon gelten Steigeisen in Schächten der Abwasserableitung mit Schachtdurchmessern von 0,8 m Nennweite, soweit sie zugelassen sind, als ausreichend gegen seitliches Abrutschen des Fußes gesichert, wenn die Steigeisen eine Profilierung aufweisen.

Siehe Bilder 1, 3 und 8

4.3 Bemessung(2)

4.4 Festigkeit(3)

siehe z.B. Abschnitt 3.3 sowie:
DIN 1212 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge";
Teil 1: "Steigeisen mit Aufkantung zum Einmauern oder Einbetonieren" und
Teil 2: "Steigeisen zum Einbauen der Fertigbetonteile", Ausgabe Oktober 1986
DIN 1212 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge";
Teil 3: "Steigeisen mit Aufkantung zum An- und Durchschrauben", Ausgabe April 1993
DIN V 19555 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge; Steigeisen zum Einbau in Beton" Ausg. August 1994 bzw. Abschnitt 2.2 DIN 1264 Teil 2 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge; Anforderungen, Prüfungen, Überwachung"; bei Steigleitern siehe auch Montageanleitung.

siehe auch Fußnote 1 sowie DIN 1264 Teil 1 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge, Anforderungen, Prüfungen, Überwachung"; bei Steigleitern siehe Montageanleitung
bei Steigeisen siehe z.B. DIN V 19555 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge; Steigeisen zum Einbau in Beton" bzw. Abschnitt 2.2 DIN 1264 Teil 2 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge; Anforderungen, Prüfungen, Überwachung"; bei Steigleitern siehe Montageanleitung.