ASR 20 - Arbeitsstätten-RL 20

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Abschnitt 3 ASR 20 - Allgemeines (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern sollen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und im übrigen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in dieser Richtlinie enthaltenen Technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Für Steigeisen und Steigeisengänge in Arbeitsstätten wurden die "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (ZH 1/542), Ausgabe April 1994, zu Grunde gelegt. Für Steigleitern ist die DIN 18799 "Steigleitern an baulichen Anlagen"; Teil 1: "Steigleitern mit Seitenholmen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen", Ausg. März 1995 sowie Teil 2: "Steigleitern mit Mittelholm; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen", Ausg. März 1995, zugrundegelegt.

Für Steigschutzeinrichtungen ist die Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) zu beachten.