ASR 20 - Arbeitsstätten-RL 20

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Abschnitt 1 ASR 20 - Anwendungsbereich (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Diese Richtlinie findet Anwendung auf Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern an Bauwerken, Gebäudeteilen, Masten, Behältern, Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie in Gruben und Schächten.

1.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern, die ausschließlich als Angriffs- und Rettungswege für die Feuerwehr dienen, an Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen.