ASR 18/1-3 - Arbeitsstätten-RL 18/1-3

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Abschnitt 3 ASR 18/1-3 - Sicherung von Quetsch- und Scherstellen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Lage von Quetsch- und Scherstellen

Quetsch- und Scherstellen können vorliegen

  • zwischen benachbarten Stufen von Fahrtreppen bzw. Standflächen der Gliederbänder von Fahrsteigen,
  • zwischen den Stufen und den ortsfesten Teilen der Seitenkonstruktionen (Balustraden),
  • an den Einlaufstellen der Stufen bzw. der Bänder,
  • zwischen den Handläufen und den Balustraden,
  • an den Einlaufstellen der Handläufe in die Balustraden,
  • zwischen den Kanten der Deckendurchbrüche und den Fahrtreppen bzw. Fahrsteigen.

3.2 Maßnahmen zur Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen

3.2.1 Einlaufkämme

3.2.1.1 Die Trittflächen von Stufen und Bändern müssen mit Rillen (s. 2.1) versehen sein, in die Zähne der Einlaufkämme eingreifen. Der ordnungsgemäße Eingriff der Kammzähne in die Rillen muss im Einlaufbereich gewährleistet sein, z.B. durch Führungen.

3.2.1.2 Einlaufkämme müssen so beschaffen sein, dass ihre Zähne beim Einklemmen von Fremdkörpern entweder als Sollbruchstellen wirken oder ausweichen und nach dem Ausweichen in ihre ursprüngliche Lage zurückkehren können.

3.2.2 Balustradenverkleidung

3.2.2.1 Die den Stufen oder Bändern zugewandten Seiten der Balustradenverkleidungen müssen glatt ausgeführt sein.

Nicht in Fahrtrichtung liegende Abdeckleisten und Vorsprünge sollen nicht mehr als 3 mm vorstehen. Sie müssen abgerundete oder gebrochene Kanten haben. Am Balustradensockel dürfen solche Abdeckleisten und Vorsprünge nicht vorhanden sein. Spalten zwischen den inneren Balustradenverkleidungen dürfen nicht breiter als 4 mm sein. Die Kanten müssen abgerundet oder gebrochen sein.

3.2.2.2 Die Balustradenverkleidungen dürfen im Stufenbereich unter einer senkrecht zur Fläche an ungünstiger Stelle angreifenden Einzelkraft von 1,5 kN nicht mehr als 5 mm ausweichen.

3.2.2.3 Im Antrittsbereich der Fahrtreppen und Fahrsteige muss durch konstruktive Maßnahmen Vorsorge getroffen werden, dass ein Besteigen der Außenseiten der Balustraden nicht möglich ist, z.B. durch Art der Ausbildung der Balustradenaußenseiten, durch parallel zur Balustrade angeordnete Geländer oder rechtwinklig an der Balustrade angeordnete Zwischenstücke.

3.2.3 Balustradensockel

3.2.3.1 Die Einzugsgefahr zwischen Stufen und Balustradensockel ist zu beseitigen.

3.2.3.2 Zur Verminderung der Einzugsgefahr sind bei Fahrtreppen die Reibungs- und Haftkräfte zwischen der Oberfläche der Balustradensockel und an der Oberfläche entlang gleitende Gegenstände so gering wie möglich zu halten, z.B. durch Formgebung, Verwendung geeigneter Materialien oder geeignete Beschichtung der Balustradensockel.

3.2.3.3 Der Abstand zwischen den Stufen oder dem Band und dem Balustradensockel darf einseitig höchstens 4 mm, die Summe der beiderseitigen Abstände darf höchstens 7 mm betragen.

3.2.4 Stufen

3.2.4.1 Die Einzugsgefahr zwischen Tritt- und Setzstufen ist zu beseitigen.

3.2.4.2 Die Setzstufen müssen ausreichend biegesteif und bruchsicher sein.

3.2.4.3 Die Oberflächen der Setzstufen sind in geeigneter Weise zu profilieren. Die Trittstufenkanten müssen verzahnt in diese Profilierung eingreifen.

3.2.4.4 Der Abstand zweier aufeinander folgender Stufen oder Glieder muss so gering wie möglich sein. Er darf 6 mm nicht überschreiten.

3.2.5 Handläufe

3.2.5.1 Die Handlaufprofile und ihre Führungen auf den Balustraden müssen so ausgebildet oder verkleidet sein, dass die Gefahr von Finger- und Handquetschungen vermieden wird.

3.2.5.2 Die zwischen Handlaufprofilen und Führungs- oder Verkleidungsprofilen gebildeten Spalten dürfen nicht breiter als 8 mm sein.

3.2.5.3 Der horizontale Abstand zwischen der Handlaufaußenseite und festen Teilen der Anlage sowie festen Teilen der Umgebung muss mindestens 80 mm betragen.

3.2.5.4 Handläufe müssen, senkrecht gemessen, mindestens 100 mm über dem Fußboden in die Balustraden eintreten.

3.2.6 Abstand zu festen Bauteilen

3.2.6.1 Der horizontale Abstand zwischen Handlauf und den Kanten der Deckendurchbrüche oder den Unterkanten der Balustraden bei sich kreuzenden Fahrtreppen oder Fahrsteigen muss mindestens 0,5 m betragen, soweit nicht zur Vermeidung von Verletzungen zwischen der Balustrade und den Kanten der Gefahrbereich durch Abweiser gesichert ist, die durch ihre Formgebung und ihre Anordnung den Gefahrbereich verdecken und Personen, die in den Gefahrbereich kommen, abweisen.

3.2.6.2 Der senkrechte Abstand zwischen den Stufen bzw. Bandoberflächen und festen Teilen der Umgebung, z.B. Deckendurchbruchkanten, Unterzügen oder Durchlässen, muss mindestens 2,3 m betragen.