ASR 17/1,2 - Arbeitsstätten-RL 17/1,2

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Abschnitt 6 ASR 17/1,2 - Schutz der Arbeitsplätze neben Verkehrswegen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Wenn Arbeitsplätze neben Verkehrswegen für den regelmäßigen Transport von Lasten liegen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer durch herabfallende oder umstürzende Lasten oder Beförderungsmittel gefährdet werden können, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, z.B. Sicherheitsabstand. Schutzgitter, Schutzwände, Umwehrungen.

Hinweise

  1. 1.

    Hochregallager

    Können in Hochregallagern (z.B. gebaut entsprechend der VDI-Richtlinie VDI 2198 "Typenblatt für Flurförderzeuge; Gabelstapler", Ausgabe Juni 1980) die Abstände nach § 17 Abs. 2 ArbStättV nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, für die nach § 4 Abs. 1 ArbStättV Ausnahmegenehmigungen notwendig sind.

  2. 2.

    Regelungen für

    • Steigleitern enthält die Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (VBG 74)

    • Steigeisengänge enthält ASR 20.