ASR 17/1,2 - Arbeitsstätten-RL 17/1,2

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Abschnitt 5 ASR 17/1,2 - Kennzeichnung von Gefahrstellen auf Verkehrswegen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

5.1 Lassen sich Gefahrstellen nicht durch technische Maßnahmen verhindern oder beseitigen, sind sie nach DIN 4844 Teil 1 "Sicherheitskennzeichnung; Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen", Ausgabe Mai 1980, DIN 4844 Teil 2 "Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben", Ausgabe November 1982, und DIN 4844 Teil 3, "Sicherheitskennzeichnung; ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2", Ausgabe Oktober 1985, zu kennzeichnen.

5.2 Jede Ausgleichsstufe in Verkehrswegen ist durch eine gelb-schwarz-gestreifte Markierung auf der Trittfläche nach DIN 4844 Teil 1 bis Teil 3 oder durch Trittleuchten in der Stufe deutlich zu kennzeichnen.

5.3 Unübersichtliche Stellen, besonders an Türausgängen, an Treppen, Gebäudeecken und Kreuzungen, sowie sonstige Gefahrstellen sind entsprechend Nr. 5.1 deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.