ASR 17/1,2 - Arbeitsstätten-RL 17/1,2

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Abschnitt 4 ASR 17/1,2 - Ausgleichsstufen in Verkehrswegen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Ausgleichsstufen in Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn der Höhenunterschied nicht durch eine Schrägrampe ausgeglichen werden kann, deren Neigung höchstens 1 : 8 (12,5 % oder rd. 7 Grad) beträgt. Ausgleichsstufen dürfen nur an übersichtlichen Stellen verlegt werden. Bei zwei aufeinander folgenden Stufen müssen deren Vorderkanten parallel verlaufen.