ASR 12/1-3 - Arbeitsstätten-RL 12/1-3

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Abschnitt 5 ASR 12/1-3 - Schutz vor herabfallenden Gegenständen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

5.1 Reichen an höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen die Umwehrungen nach Nummer 2.2 zum Schutz der Arbeitnehmer an tiefer gelegenen Arbeitsplätzen und der Verkehrswege vor herabfallenden Gegenständen nicht aus, sind

  • an den höhergelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Drahtgitter, Fangnetze o.ä. Schutzeinrichtungen anzubringen oder
  • die tiefergelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch feste Einrichtungen, z.B. Schutzdächer, zu sichern.

5.2 Können Gegenstände von Betriebseinrichtungen auf Arbeitsplätze und Verkehrswege herabfallen, z.B. von Hängebahnen, Transportbändern, Kreisförderern, Schaukelförderern und sonstigen Steigförderern, sind Schutzeinrichtungen entsprechend Nummer 5.1. anzubringen.