ASR 12/1-3 - Arbeitsstätten-RL 12/1-3

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Abschnitt 2 ASR 12/1-3 - Sicherung gegen Absturz und Hineinstürzen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Bei Absturzgefahr sind Umwehrungen anzubringen. Das gilt nicht für die Fälle, in denen die Umwehrung der Zweckbestimmung des Arbeitsplatzes oder des Verkehrsweges widerspricht, z.B. Kaianlagen oder Be- und Entladestellen von Lagerflächen.

2.2 Die Umwehrungen sind so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer nicht hindurchfallen können, z.B. durch Stäbe, Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen. Die Umwehrungen müssen außerdem Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe haben oder einen gleichwertigen Schutz bieten, mit Ausnahme im Verlauf von Treppen. Bei Umwehrungen mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 0,18 m betragen (1). Bei Umwehrungen mit einer oder mehreren Knieleisten darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf ggf. zwischen Knieleiste und Knieleiste, nicht größer als 0,50 m sein. Bei Umwehrungen mit anderen Ausfüllungen dürfen die Öffnungsflächen in einer Richtung keine größere Länge als 0,18 m haben.

2.3 Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein (2). Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

Von den in Absatz 1 genannten Höhen kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z.B. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen) ein zusätzlicher Schutz gegen Absturz gegeben ist.

2.4 Die Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an ihrer Oberkante ein Horizontallast H = 1.000 N/m aufgenommen werden kann. Abweichend genügt ein Lastansatz

  • von H = 500 N/m für Umwehrungen an Bühnen oder Treppen und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5.000 N/qm;

  • von H = 300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Kontroll- oder Wartungszwecken begangen werden (z.B. Tankdächer, Schauöffnungen an Öfen) sowie an Steckgeländern.

Die genannten Werte sind Lastannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung.

2.5 Liegen Gefahrbereiche entsprechend Nummer 1.2 Buchstabe a) vor, müssen geeignete Sicherungsvorkehrungen (z.B. Umwehrungen, festgespannte Seile, Kettensperren) vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn zwingende betriebstechnische Gründe entgegenstehen.

2.6 Grenzen Arbeitsplätze und Verkehrswege an Gefahrbereiche im Sinne der Nummer 1.2 Buchstabe b), sind Umwehrungen entsprechend den Nummern 2.2 bis 2.4 anzubringen.

Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, können nach dem Baurecht der Länder geringere Abstände erforderlich werden.

Niedrigere Umwehrungen in bereits errichteten Arbeitsstätten können bestehen bleiben, soweit sie den Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder entsprechen.