ASR 11/1-5 - Arbeitsstätten-RL 11/1-5

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Abschnitt 1 ASR 11/1-5 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird.

1.2 Flügel sind diejenigen beweglichen Anlageteile, die Tür- oder Türöffnungen verschließen oder freigeben.

1.3 Der Gefahrbereich bei kraftbetätigten Türen und Toren ist der Bewegungsraum, in dem die Flügel Öffnungs- und Schließbewegungen ausführen und in dem Personen dadurch gefährdet werden können. Bei Rollgittern ist durch einen möglichen Einzug von Personen ein Gefahrbereich gegeben, ebenso bei Schiebetoren mit senkrechten Zwischenstäben.

1.4 Zur Festlegung der Begriffe Hauptschließkante, Nebenschließkante und Gegenschließkante s. nachstehende Abbildungen.

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