ASR 10/5 - Arbeitsstätten-RL 10/5

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 ASR 10/5 - Türen mit lichtdurchlässigen, nicht bruchsicheren Flächen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Türflächen können aus nicht bruchsicherem, lichtdurchlässigem Werkstoff bestehen, wenn die nicht bruchsicheren Flächen auf beiden Seiten so abgeschirmt sind, dass sie beim Öffnen oder Schließen der Tür nicht eingedrückt werden können. Dies gilt nicht, wenn sich die nicht bruchsichere Fläche im oberen Türdrittel befindet. Die Abschirmung kann z.B. durch feste Stab- oder Drahtgitter bestehen.