ASR 10/5 - Arbeitsstätten-RL 10/5

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Abschnitt 2 ASR 10/5 - Türen mit lichtdurchlässigen, bruchsicheren Flächen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Lichtdurchlässige Türflächen - ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von Türen und nach Nr. 3 Satz 1 abgeschirmte Türfüllungen - müssen bruchsicher sein.

2.2 Lichtdurchlässige Flächen von Türen im Verlauf von Verkehrswegen, in denen regelmäßig Material von Hand oder mit Beförderungsmitteln transportiert wird, müssen aus Sicherheitsglas nach DIN 18 361 Nr. 2.3.6.3 (Verbundsicherheitsglas, Einscheibensicherheitsglas) oder einem Kunststoff mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften bestehen. Dies gilt nicht für Türen, die nach Nr. 3 gesichert sind.

2.3 Türen, deren Flächen zu mehr als der Hälfte aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe eine über die Türbreite verlaufende Handleiste haben.

2.4 Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.