ASR 10/1 - Arbeitsstätten-RL 10/1

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 ASR 10/1 - Maße der Türen und Tore (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Die Maße der Türen und Tore richten sich nach der Zahl der Personen im Einzugsgebiet des Ausgangs und der Nutzung des Raumes; maßgebend ist Nr. 2.4.2 "Wege für den Gehverkehr" der DIN 18 225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten", Ausgabe Juni 1988;

"2.4.2 Wege für den Gehverkehr

2.4.2.1 Breite (siehe Bild 3)

Die Breite der Wege soll nach Tabelle 3 bemessen werden, soweit keine Sondervorschriften bestehen.

Die Ermittlung der Personenanzahl aus dem Einzugsgebiet ergibt sich aus der Betriebsart. Verkehrsspitzen, z.B. bei Schichtwechsel sind zu beachten.

Die Breite von Verbindungsgängen kann in Ausnahmefällen 0,60 m betragen.

asr1

Bild 3

2.4.2.2 Höhe

Die lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,00 m betragen.

Unter Hängetransportvorrichtungen ist im Bereich von Wegen eine Schutzvorrichtung anzubringen, sofern die Gefahr der Verletzung durch herabfallendes Ladegut besteht. Die lichte Höhe bis zur Schutzvorrichtung soll 2,00 m nicht unterschreiten.

Tabelle 3

asr2

2.4.2.3 Für Wege, die nur der Bedienung und Überwachung dienen, können die angegebenen Breiten und Höhen verringert werden. Ihre Maße richten sich nach den besonderen Verhältnissen und sollten mit b x h = 0,50 m x 1,80 m nicht unterschritten werden."

- Ende DIN 18225 -