ASR 10/1 - Arbeitsstätten-RL 10/1

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Abschnitt 3 ASR 10/1 - Zahl der Türen und Tore (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Die Zahl der Türen und Tore richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer im Raum, der Lage der Arbeitsplätze im Raum bzw. der Sitzplätze in einem Pausenraum unter Berücksichtigung der nach Nr. 2.1 höchstzulässigen Entfernung und den nach Nr. 5 erforderlichen Abmessungen der Türen und Tore.