ASR 8/4 - Arbeitsstätten-RL 8/4

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Abschnitt 3 ASR 8/4 - Kennzeichnung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung auf Grund der baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Zur baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung gehört z.B. die Verwendung farbigen Glases bzw. Rauchglas oder die Verwendung von Dekorationen.

Bei Schaufensterscheiben ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.

Hinweis:

Für lichtdurchlässige Wände finden sich weitere Regelungen in DIN 18 056 "Fensterwände; Bemessung und Ausführung", Ausgabe Juni 1966.