ASR 7/4 - Arbeitsstätten-RL 7/4

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Abschnitt 5 ASR 7/4 - Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Die Sicherheitsbeleuchtung kann ausgeführt werden als

  • Beleuchtung mit Batteriestromversorgung und/oder
  • Beleuchtung mit Ersatzstromversorgung.

Die Batterieversorgung kann erfolgen durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie.

Die Ersatzstromversorgung kann erfolgen durch

  • Speisen aus einem Stromerzeugungsaggregat (z.B. Generator mit Dieselkraftmaschine);
  • Speisen aus einem besonders gesicherten Netz, das über zwei voneinander unabhängige Einspeisungen verfügt, z.B. öffentliche Stromversorgung und eigene Kraftwerksanlage oder zwei voneinander unabhängige öffentliche Stromversorgungen oder zwei voneinander unabhängige Kraftwerke;
  • Speisung durch Umschaltung auf ein zweites unabhängiges Netz.

Hinweise:

  1. 1.
    Weitere Festlegungen über Sicherheitsbeleuchtung, insbesondere für Versammlungsräume, Waren- und Geschäftshäuser, Garagen und Hochhäuser enthält das Bauordnungsrecht der Länder (Durchführungsverordnungen zu den Bauordnungen, Geschäftshausverordnungen, Versammlungsstättenverordnungen, Garagenverordnungen).
  2. 2.
    Forderungen über die Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen enthält § 53 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung.
  3. 3.
    Einzelheiten für die Planung von Sicherheitsbeleuchtung, über deren elektrische Installation (z.B. Dauer-, Bereitschaftsschaltung) sowie über deren Gleichmäßigkeit, Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten zur Messung der Beleuchtungsstärke können den Normen VDE 0108/ 12. 79 "Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten" und DIN 5035 Teil 5 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung" Ausgabe Dezember 1987 entnommen werden.
  4. 4.
    Unterschreitet die Beleuchtungsstärke einer dieser ASR entsprechende Sicherheitsbeleuchtung 1 v.H. der Allgemeinbeleuchtung, ist eine Ausnahme durch die zuständige Behörde entsprechend § 4 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung erforderlich.