ASR 7/4 - Arbeitsstätten-RL 7/4

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Abschnitt 3 ASR 7/4 - Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Anordnung der Sicherheitsleuchten für Rettungswege

Die Sicherheitsleuchten sind entsprechend ihrer Lichtstärkeverteilung so anzuordnen, dass die für die Sicherheitsbeleuchtung notwendigen Anforderungen erfüllt werden und dass sie möglichst nicht unwirksam gemacht werden können. Hierbei sind Sicherheitsleuchten vor allem in der Nähe der Ausgänge der Rettungswege anzuordnen und an Punkten, an denen die Lage von möglichen Hindernissen kenntlich gemacht werden muss, d.h. z.B. in der Nähe jeder Unterbrechung und Richtungsänderung von Fluren, in der Nähe der Antrittsstufe jeder im Rettungsweg befindlichen Treppe, in der Nähe jeder Änderung der Flurhöhe, welche Gefahren bewirken kann.

3.2 Anordnung der Sicherheitsleuchten für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Die Sicherheitsleuchten für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind so anzuordnen, dass im gesamten Tätigkeitsbereich mit besonderer Gefährdung die geforderte Beleuchtungsstärke vorhanden ist.