ASR 7/4 - Arbeitsstätten-RL 7/4

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Abschnitt 2 ASR 7/4 - Einrichtung der Sicherheitsbeleuchtung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

Eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist dann einzurichten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze für die Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist, das kann z.B. in Frage kommen:

  1. 1.
    für Rettungswege in Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche von mehr als 2.000 qm;
  2. 2.
    für Rettungswege in Arbeits- und Pausenräumen, wenn deren Fußboden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt;
  3. 3.
    für Rettungswege in Arbeitsräumen ohne Fenster oder Oberlichter oder dergleichen sowie in betriebstechnisch dunkel zu haltenden Räumen mit mehr als 100 qm Raumgrundfläche. In derartigen Räumen mit einer Raumgrundfläche von 30-100 qm müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können. Die Beschaffenheit der Sicherheitsbeleuchtung für betriebsmäßig dunkel zu haltende Räume (z.B. Farbe des Lichtes) richtet sich nach den betriebstechnischen Erfordernissen;
  4. 4.
    für Rettungswege in explosions- oder giftstoffgefährdeten Arbeitsräumen, sowie in Arbeitsräumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, mit einer Grundfläche von mehr als 100 qm. In derartigen Arbeitsräumen mit einer Raumgrundfläche von 30-100 qm müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;
  5. 5.
    für Rettungswege in Laboratorien mit erhöhter Gefährdung der Arbeitnehmer, z.B. chemische Laboratorien, mit mehr als 600 qm Raumgrundfläche. In derartigen Räumen mit einer Raumgrundfläche von 30 bis 600 qm müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;
  6. 6.
    für Rettungswege zu den unter 1 bis 5 genannten Räumen.

2.2 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist dort einzurichten, wo bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung

  1. 1.

    eine unmittelbare Unfallgefahr besteht, das können z.B. sein:

    • Bereiche, in denen sich nicht ausreichend gesicherte heiße Bäder oder Schmelzen, Tauchbecken, Gruben o. dgl. befinden,

    • Bereiche, in denen heiße Massen mit unbeleuchteten Hebezeugen oder unbeleuchteten Flurförderzeugen transportiert werden,

    • Arbeitsplätze, an denen mit explosionsgefährlichen, sehr giftigen, stark ätzenden oder stark reizenden Stoffen oder offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, es sei denn, die Stromversorgung ist so eingerichtet, dass bei Ausfall des Stromes für die Allgemeinbeleuchtung auch der Strom für die an diesen Arbeitsplätzen betriebenen technischen Arbeitsmittel ausfällt,

    • Arbeitsplätze an schnell laufenden Maschinen mit ungeschützten großen bewegten Massen, die bei Stromausfall nachlaufen können (z.B. Walzen, Papier-, Schleuder-, große Rotationsdruck-, offene Textil- oder große Drahtverseilmaschinen) oder

  2. 2.

    besondere Gefahren für andere Arbeitnehmer ausgehen können, das können z.B. sein:

    • Schaltwarten oder Leitstände für Hochöfen, Siemens-Martinöfen, Elektroschmelzöfen, Konverter, Sinteranlagen, Walzenstraßen, Durchlaufglühöfen und Durchlaufbeizen, Kraftwerke, chemische Betriebe,

    • Bedienungsplätze an Aggregaten, welche eine sicherheitstechnisch bedeutsame Funktion haben (z.B. Bedienungsplätze in elektrischen Betriebsräumen, Räume für Kühlwasserpumpen, Hydraulikanlagen, Drucklufterzeuger, Gebläsemaschinen),

    • Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Gefahren bedient werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden.