ASR 7/1 - Arbeitsstätten-RL 7/1

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Abschnitt 2 ASR 7/1 - Als Sichtverbindung dienende Fenster, Türen oder Wandflächen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Beschaffenheit

  1. a)
    Die als Sichtverbindung vorgesehenen Fenster, Türen oder Wandflächen müssen aus durchsichtigem Glas oder einem anderen in gleicher Weise durchsichtigen Werkstoff bestehen.
  2. b)
    Sofern Liege- und Sanitätsräume von außen einsehbar sind und ein ausreichender Sichtschutz nicht auf andere Weise zu gewährleisten ist, kann in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV statt eines durchsichtigen Werkstoffes auch durchscheinendes Material (z.B. Milch-, Riffelglas) verwendet werden.

2.2 Lage

Die Unterkante der Fenster bzw. der durchsichtigen Flächen in Türen soll zwischen 0,85 m und 1,25 m über dem Raumfußboden liegen, je nachdem, ob die Arbeitnehmer im Raum überwiegend sitzen oder stehen. Dies gilt nicht, wenn statt der Fenster überwiegend aus Glas oder einem durchsichtigen Werkstoff bestehende Wände und Türen als Sichtverbindung dienen.

2.3 Abmessungen von Fenstern

  1. a)

    Die durchsichtigen Flächen der als Sichtverbindung vorgesehenen Fenster sollen mindestens betragen:

    bei einer Raumtiefe bis einschl. 5,0 m:1,25 qm,
    bei einer Raumtiefe von mehr als 5,0 m:1,50 qm
  2. b)

    Als Sichtverbindung vorgesehene Fenster sollen mindestens

    • eine Höhe von 1,25 m und

    • eine Breite von 1,00 m

haben. Wird die Sichtverbindung als Fensterband ausgeführt, kann die Höhe bis auf 0,75 m herabgesetzt werden.

2.4 Gesamtfläche der Sichtverbindungen

Im Rahmen des bautechnisch Möglichen sollen sich die als Sichtverbindung erforderlichen Flächen nach der jeweiligen Raumgrundfläche richten. Für Räume mit einer Grundfläche bis zu 600 qm soll die Gesamtfläche der Sichtverbindungen 1/10 der Raumgrundfläche betragen.

In Räumen von mehr als 600 qm kann die Gesamtfläche der Fenster nicht allgemein gültig festgelegt werden. Die Gesamtfläche der Sichtverbindung muss hier im Einzelfall in Abhängigkeit von der Raumtiefe bestimmt werden. Dabei wird es in der Regel nicht notwendig sein, für die über 600 qm hinausgehende Grundfläche eines Raumes mehr als 1/100 für zusätzliche Sichtverbindung anzusetzen.

2.5 Gesamtfläche der Sichtverbindungen in Pausenräumen

Bei Pausenräumen muss die als Sichtverbindung erforderliche Fläche der Fenster stets ein Zehntel der Raumgrundfläche betragen. Die Gesamtfläche der Fenster kann auf ein Fünfzigstel der Raumgrundfläche vermindert werden, wenn die Arbeitnehmer üblicherweise in Arbeitsräumen beschäftigt sind, in denen die als Sichtverbindung vorgesehene Fensterfläche mindestens ein Zehntel der Raumgrundfläche beträgt (Räume mit einer Grundfläche bis zu 600 qm).

Hinweis:

Sofern nach dem Bauordnungsrecht der Länder eine größere Fensterfläche gefordert wird als in der Arbeitsstättenrichtlinie 7/1 vorgesehen, geht das Bauordnungsrecht vor.