ASR 6 - Arbeitsstätten-RL 6

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Abschnitt 2 ASR 6 - Hinweise für Arbeitsräume mit technologisch bedingten Klimaanforderungen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1. Die Bestimmung der Lufttemperatur allein reicht nicht aus, wenn Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und/oder Wärmestrahlung erheblichen Einfluss auf das Klima ausüben. Dann sind diese Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wen die Lufttemperaturen des Arbeitsraumes unterhalb der in Tabelle 3.1 angegebenen Mindestwerte oder oberhalb + 26 Grad Celsius liegen.

1.1 Liegen die Lufttemperaturen unterhalb den in Tabelle 3.1 angegebenen Mindestwerten, ist für die Tätigkeit im Stehen oder Gehen der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen durch ein geeignetes Aufwärmpausenregime und/oder persönliche Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Für sitzende Arbeitshaltung und leichte körperliche Arbeit muss zunächst geprüft werden, ob die Absenkung der Lufttemperatur durch geeignete klimawirksame Maßnahmen (z.B. nach den Regeln der Technik ergonomisch gestaltete Wärmestrahlungsheizung (1), Fußbodenheizung) kompensiert werden kann. Wenn technische Maßnahmen nicht angewendet werden können, sind persönliche Schutzmaßnahmen einzusetzen.

1.2 Liegen die Lufttemperaturen im Bereich oberhalb + 26 Grad C, ist der Schutz gegen zu hohe Temperatur durch technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z.B. Abschwitzpausen) und /oder persönliche Schutzausrüstung (z.B. Hitzeschutzkleidung) zu gewährleisten.

2. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass betriebstechnisch unvermeidbare Wärmestrahlung nicht in unzuträglichem Ausmaß auf die Beschäftigten einwirkt (siehe auch § 16 Abs. 5 ArbStättV).

3. Die Lufttemperatur in Fluren und Treppenräumen,die Hitzearbeitsplätze mit Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräumen verbinden, muss mindestens + 18 Grad Celsius betragen.

Für Hell- oder Dunkelstrahler siehe: DVGW-Arbeitsbl. G638 I oder G638 II