
§ 10 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 10 AEG – Beförderungspflicht
Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
- 1.die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.