
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Abschnitt 2b – Assistenzhunde
§ 12i BGG – Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
Zu § 12i: Eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
1Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle. 2Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. 3Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie
- 1.
über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
- 2.
über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und
- 3.
die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet.
4Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. 5Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 1. 6Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. 7Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.
Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.