AÜG - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 13b AÜG - Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten

1Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. 2Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.