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§ 13 AÜG, Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
§ 13 AÜG
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AÜG
Gliederungs-Nr.: 810-31
Normtyp: Gesetz

§ 13 AÜG – Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

Zu § 13: Eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 28. 4. 2011 (BGBl I S. 642) und 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258).