BaustellV - Baustellenverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 8 BaustellV - In-Kraft-Treten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 10. Juni 1998

D e r   B u n d e s k a n z l e r
Dr.  H e l m u t   K o h l

D e r   B u n d e s m i n i s t e r   f ü r   A r b e i t   u n d   S o z i a l o r d n u n g
N o r b e r t   B l ü m