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§ 12 AtSMV, Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 12 AtSMV
Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtSMV
Gliederungs-Nr.: 751-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 AtSMV – Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.

Zu § 12: Neugefasst durch V vom 29. 11. 2018 (BGBl I S. 2034).