
§ 67 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Vierter Teil – Ermächtigungen zum Erlass von Bergverordnungen
§ 67 BBergG – Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen
Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgüter und Belange oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen, erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
- 1.dass bestimmte rissliche und sonstige zeichnerische Darstellungen über Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und über Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 einzureichen und nachzutragen, dass bestimmte Listen, Bücher und Statistiken über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge zu führen und vorzulegen, Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
- 2.unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 anerkannt werden kann,
- 3.welche Anforderungen an die Geschäftsführung von Markscheidern einschließlich der technischen Ausstattung zu stellen sind,
- 4.welchen Anforderungen markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten genügen müssen,
- 5.welche Risse, Karten, Pläne und Unterlagen zum Risswerk gehören und in welchen Zeitabständen das Risswerk nachzutragen ist,
- 6.für welche Arten von Betrieben unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer zur Anfertigung eines Risswerks verpflichtet ist,
- 7.in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem durch einen Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 auf die Oberfläche eingewirkt werden kann (Einwirkungsbereich),
- 8.dass und für welchen Zeitraum die Unterlagen, Darstellungen, Listen, Bücher und Statistiken aufzubewahren sind.
Zu § 67: Geändert durch G vom 4. 8. 2016 (BGBl I S. 1962).