
§ 49 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung → Dritter Abschnitt – Verbote und Beschränkungen
§ 49 BBergG – Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer
Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
- 1.den Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen oder -zeichen,
- 2.das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
- 3.die Benutzung der Schifffahrtswege, die Schifffahrt oder den Fischfang unangemessen
- 4.die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen
beeinträchtigt.
Zu § 49: Geändert durch G vom 12. 2. 1990 (BGBl I S. 215).