§ 24 BBergG - Zulässigkeit der Vereinigung
Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinander grenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.
Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinander grenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.