
Bundesberggesetz (BBergG)
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Drittes Kapitel – Sonstige Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 174 BBergG – Änderungen von Bundesgesetzen
(1) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 321), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 24 Abs. erster Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Absatz 1 gilt auch für die Tagesanlagen des Bergwesens und für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert;".
- 2.
In § 34 Abs. 5 wird das Komma nach dem Wort "ist" durch einen Punkt ersetzt; die Worte "im gleichen, dass das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessioniert sind" werden gestrichen.
- 3.
In § 120e wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) und der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 (BGBl. I S. 2493) sowie deren Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120a und 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist."
- 4.
§ 144 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5) den Handel mit Giften betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder".
(2) 1 § 717 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), erhält folgende Fassung:
"§ 717
Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, werden geregelt
- 1.das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsbehörden,
- 2.das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften und der für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.
2Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 von den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft erlassen."
(3) § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1432), wird gestrichen.
(4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1301), wird wie folgt geändert:
In § 3 Nr. 1 Buchstabe m wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort "Bundesbaugesetz" werden die Worte "und § 94 Abs. 4 des Bundesberggesetzes" eingefügt.
(5) 1 § 4 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), erhält folgende Fassung:
"(2)
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. 3Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen."
(6) Dem § 20 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 1974 (BGBl. I S. 771), wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen."