
§ 172 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Drittes Kapitel – Sonstige Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 172 BBergG – Mutungen
Auf Mutungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingelegt sind und auf die nach den beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes jeweils geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder über das Muten und Verleihen Bergwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre, ist für die Bodenschätze und das Feld, für die Bergwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre, eine Bewilligung zu erteilen, wenn der Muter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Erteilung verzichtet.