BBergG - Bundesberggesetz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 169 BBergG - Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe

(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:

  1. 1.
    Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  2. 2.
    1Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. 2Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. 3Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich.
  3. 3.
    Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.

(2) 1Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. 2Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.