
§ 165 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweites Kapitel – Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften
§ 165 BBergG – Fortgeltendes Recht
Bis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt und für den Zeitraum einer Abwicklung nach § 164 sind die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Gewerkschaften geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.