
§ 164a BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweites Kapitel – Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften
§ 164a BBergG – Überleitung
Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem In-Kraft-Treten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1. Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist.
Zu § 164a: Eingefügt durch G vom 24. 4. 1986 (BGBl I S. 560).