BBergG - Bundesberggesetz

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§ 151 BBergG - Bergwerkseigentum

(1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewährt das nicht befristete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

  1. 1.
    die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und Eigentum daran zu erwerben,
  2. 2.
    in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze mitzugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
  3. 3.
    die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben,
  4. 4.
    die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
  5. 5.
    Grundabtretung zu verlangen.

(2) Im Übrigen gilt § 9 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. 1.
    Das Recht nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich auch auf die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze, soweit sie sich in Halden eines früheren, auf Grund einer bereits erloschenen Gewinnungsberechtigung betriebenen Bergbaus innerhalb des Bergwerksfeldes befinden, es sei denn, dass die Halden im Eigentum des Grundeigentümers stehen;
  2. 2.
    die §§ 18 und 31 sind nicht anzuwenden;
  3. 3.
    Zuschreibungen und Vereinigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, bleiben von § 9 Abs. 2 unberührt; die Länder können Vorschriften über ihre Aufhebung erlassen;
  4. 4.
    Vereinigung und Austausch mit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verliehenem Bergwerkseigentum sind nicht zulässig.