Bundesberggesetz (BBergG) Bundesrecht

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§ 137 BBergG, Übergangsregelung
§ 137 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Neunter Teil – Besondere Vorschriften für den Festlandsockel

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 137 BBergG – Übergangsregelung

(1) 1Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Festlandsockels richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip. 2Eine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu entrichten, an dessen Küstengewässer das Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums im Bereich des Festlandsockels angrenzt; die Zuordnung eines Feldes zum Gebiet des Landes bestimmt sich nach dem Äquidistanzprinzip.

(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festlandsockel einschließlich einer Regelung über die Zuweisung der Feldes- und Förderabgabe bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.