
§ 16j SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Bundesrecht
Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 16j SprengG – Herstellerpflichten der Einführer und Händler
Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie
- 1.
einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder
- 2.
einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.