Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)  Bundesre...

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§ 5d SprengG, Aufbewahrungspflicht
§ 5d SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

§ 5d SprengG – Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

  1. 1.

    die EU-Konformitätserklärung,

  2. 2.

    die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

  3. 3.

    die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

  4. 4.

    die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und

  5. 5.

    die Berichte über die Nachprüfungen.