
§ 5d SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Bundesrecht
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 5d SprengG – Aufbewahrungspflicht
Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
- 1.
die EU-Konformitätserklärung,
- 2.
die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
- 3.
die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
- 4.
die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
- 5.
die Berichte über die Nachprüfungen.