
§ 48 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Bundesrecht
Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48 SprengG – Bereits errichtete Sprengstofflager
Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn
- 1.die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,
- 2.Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
- 3.dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.