
§ 30 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Bundesrecht
Abschnitt VI – Überwachung des Umgangs und des Verkehrs → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 30 SprengG – Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.