
§ 11 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Bundesrecht
Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 11 SprengG – Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.